SEITE: 119 -- - Data: Schornsteinfegermeister & Gebäudeenergieberater HWK & Sachkundiger Asbest ASI nach TRGS 519 & Fachkraft für Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676

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Von Mike Mein am 08.10.2024 20:56 Uhr


Auf diesen Seiten möchten wir unseren Schornsteinfeger Meisterbetrieb Mike Mein näher vorstellen. Bei Fragen zu den angebotenen Dienstleistungen, können Sie das integrierte Kontaktformular nutzen, um sich mit uns in Verbindung zu setzen.  Nähere Informationen zum Wechsel des Schornsteinfegers siehe Über uns.

Das Berufsbild des Schornsteinfegers hat sich gewandelt und so sind wir heute nicht nur für das Thema Brandschutz der kompetente Ansprechpartner, sondern auch als Berater in Sachen Emissionsschutz und Energieeinsparung.

Unser Dienstleistungsspektrum umfasst heute weit mehr als die Schornsteinreinigung. Als Ihre Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperten informieren wir Sie gerne neutral und helfen Ihnen dabei Energie und damit Kosten einzusparen.

GEG: Wie geht es weiter mit der Ölheizung?

Von Mike Mein am 08.10.2024 20:56 Uhr

Das Klimaschutzpaket der Bundesregierung soll möglichst bald umgesetzt werden. Entsprechende Gesetze sind noch nicht verabschiedet, sie befinden sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren – darunter auch das geplante Gebäudeenergiegesetz (GEG). Für Verunsicherung sorgen vor allem die im GEG vorgesehen Einschränkungen für Ölheizungen ab 01. Januar 2026. Nachfolgend haben wir für Sie (basierend auf dem aktuellen Gesetzesentwurf) die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt:

Darf ich meine Ölheizung weiterhin nutzen?

Ja, Sie können Ihre Ölheizung weiter nutzen, auch über das Jahr 2025 hinaus.

Kann ich künftig einen neuen Ölheizkessel einbauen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bis 31. Dezember 2025 können Sie Ihren alten Ölheizungskessel gegen ein neues effizientes Ölbrennwertgerät austauschen. Danach können Sie eine Ölheizung nur noch als Hybridlösung unter Einbindung erneuerbarer Energien einbauen. Als Hybridlösung kann z. B. ein Brennwertgerät Solarthermie Pufferspeicher installiert werden.

Es gibt Ausnahmen: Wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz hergestellt werden kann und eine Hybridlösung technisch nicht möglich ist oder zu unbilliger Härte führt, dürfen Sie eine alte Ölheizung durch einen neuen Ölbrennwertkessel ersetzen (ohne erneuerbare Energien zu nutzen).

Sie haben bereits eine Hybridlösung installiert? Auch in diesem Fall kann ein bestehender Ölheizungskessel durch einen neuen Kessel ersetzt werden.

Welche Alternativen habe ich?

Sie können zu Erdgas, Fern- bzw. Nahwärme (falls Anschluss möglich), Strom oder Biomasse (Pellet, Hackschnitzel oder Scheitholz) wechseln und ggf. weitere erneuerbare Energien einbinden. Lassen Sie sich von einem Schornsteinfeger / Energieberater über die verschiedenen Möglichkeiten undentsprechenden Fördermittel beraten.

www.bafa-förderung.de/

Ist der Einbau einer Ölheizung auch im Neubau noch möglich?

Ja, unter bestimmten Auflagen. Im Neubau dürfen nach dem 01. Januar 2026 Ölheizungen nur noch als Hybridsystem unter Einbindung erneuerbarer Energien eingebaut werden.

Wo kann ich Fördermittel beantragen?

Fördermittel sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhältlich. Alternativ können sich Eigentümer von
selbst bewohnten Einfamilienhäusern voraussichtlich ab 1. Januar 2020 für eine steuerliche Abschreibung entscheiden.

Was wird zukünftig gefördert?

Klimafreundliche Heiztechnik: Für Ölbrennwertgeräte ist derzeit keine Förderung vorgesehen. Gasbrennwertgeräte werden nur in Kombination mit erneuerbaren Energien gefördert (Hybridanlagen). Wie hoch der Anteil an erneuerbaren Energien sein muss, ist vorgeschrieben. Für Biomasseanlagen oder Wärmepumpen sind ebenfalls Zuschüsse bei BAFA und KfW erhältlich.

Energetische Sanierung: Die fachgerechte Dämmung von Dach, Fassade, Kellerdecke und der Austausch der Fenster soll mit bis zu 20 Prozent gefördert werden. Bei Erreichen des Effizienzhaus-Standards soll die Förderung noch höher ausfallen.

Energieberatung: Mit bis zu 80 Prozent soll der „individuelle Sanierungsfahrplan“ (iSFP) gefördert werden. Der Fahrplan zeigt individuell für Ihr Gebäude den Ist-Zustand mit Sanierungsempfehlungen inklusive Fördermaßnahmen und Kostenkalkulation auf. Entsprechend qualifizierte Schornsteinfeger (Energieeffizienzexperten) können den individuellen Sanierungsfahrplan erstellen.

Was bringt das geplante Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch?

Energieausweis: Die Energieausweispflichten wurden erweitert und verschärft. Bei Verkauf oder Vermietung müssen Sie unaufgefordert einen Energieausweis vorlegen. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. In Immobilienanzeigen müssen u. a. die Art des Energieausweises, der Energieverbrauchs- oder -bedarfswert sowie die Energieeffizienzklasse angegeben werden. Auch im Neubau muss nach Bezug ein aktueller Energieausweis ausgestellt werden. Denken Sie daran: Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren!

Mehr Förderung: Eigentümer von selbst genutzten Immobilien können Einzelmaßnahmen alternativ von der Steuer absetzen. Vorgesehen ist nach heutigem Stand eine steuerliche Abschreibung über drei Jahre von insgesamt 20 Prozent ab 01.01.2020. Tilgungs- und Investitionszuschüsse der KfW sollen erhöht werden. Auch eine Austauschprämie für Ölheizungen (bei Austausch gegen erneuerbare Energien) von bis zu 40 Prozent ist geplant. Energieberatungen sollen ebenfalls mehr gefördert werden.